Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein:
In dem Bestreben, Sie zu Ihrer Zufriedenheit zu bedienen, haben wir für die Lieferung und Zahlung unserer Handelswaren Richtlinien aufgestellt, nach denen wir mit Ihnen zusammenarbeiten möchten. Sie erkennen mit Ihrer Bestellung diese Richtlinien als verbindlich an und erklären sich damit einverstanden, dass anderslautende Bedingungen, die in Ihrer Bestellung vielleicht enthalten sind, durch diese Vereinbarung aufgehoben werden.
2. Angebot und Lieferumfang:
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Verkäufer (der Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH) bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Verkauft wird immer zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Sie sind somit Bestandteil des Kauf- und Liefervertrages. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zählungsbedingungen im Widerspruch stehen und der Fa. Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH aufgrund ihres Angebots oder ihrer Auftragsbestätigung spätestens jedoch mit der Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht werden, gelten ohne schriftliche Erklärung unsererseits als nicht anerkannt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto. Verpackung und Versicherung nicht ein. Das gleiche gilt auch für Teilsendungen. Der Versand erfolgt mit unseren Vertragsspediteuren. Mindestbestellwert: Aus Kostengründen legen wir den Mindestbestellwert auf € 400,00 fest. Wird dieser Bestellwert unterschritten, wird die bestellte Ware per Nachnahme ausgeliefert. Die Porto- und Verpackungskosten gehen zu Ihren Lasten. Wird Ware unter € 400,- Warenwert direkt abgeholt und nicht bar bezahlt, wird ein Mindermengenzuschlag von € 15.- berechnet. Rechnungen der Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH sind entsprechend der umseitig genannten Zahlungsbedingungen zu zahlen, wobei Zielverkauf und Skontovergütung bei Barzahlung einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Die Skontovergütung wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht vom Nettorechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers: Diskont-, Wechselspesen, und Kosten trägt der Käufer. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem üblichen Bankzins zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu Liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Sei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs, oder eines Konkursverfahrens des Käufers, sind alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben und Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Verpackung und Versand:
Die Verpackung wird nach bestem Ermessen vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet. Da die Rücksendung des Verpackungsmaterials sehr kostenaufwendig ist, sehen wir von einer Zurücknahme der Kisten und ähnlichem Verpackungsmaterial ab. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegt immer auf der Seite des Käufers. Bei Transport mit dem Fahrzeug der Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH gilt dasselbe. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Transport kann auf Wunsch des Käufers versichert werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Eine Versicherung ist ebenfalls möglich.
5. Haftung für Mängel der Lieferung:
Für die Güte der als fabrikneu gelieferten Erzeugnisse und Waren wird eine Gewährleistung von einem Jahr übernommen (Verschleißteile sind jedoch ausgeschlossen), bei Tag- und Nachtbetrieb von 6 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Lieferung, bei Verkauf an Händler mit dem Tage der Lieferung an dessen Kunden, unter Zugrundelegung des Zahlungsbeleges bzw. abgestempelter Garantiekarte. Bei Handelsware wird nur insoweit Garantie geleistet, als die Vorlieferanten im Rahmen der Werks- und Lieferungsbedingungen die Reklamation anerkennen und für Ersatzlieferungen aufkommen. Bei Elektromotoren schließt Nichtverwendung eines Motorschutzschalters jede Garantie aus. Alle uns unverzüglich schriftlich gemeldeten Mängel, wie Material-, Arbeits- und Konstruktionsfehler, (nicht etwa aber unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung), die nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, werden von uns kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Anspruch auf Schadenersatz, Wandlung oder Minderung besteht nicht. Die Haftung erlischt, wenn Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind. Die Mängelanzeige ist von einem Käufer der dem persönlichen Anwendungsbereich des § 24 AGB-Gesetz angehört, unverzüglich, von einem Käufer, der dieser Gruppe nicht angehört, binnen 14 Tagen geltend zu machen. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Mängelanzeige, oder wird die Ware von ihm veräußert, oder anderweitig verwendet, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Der Mängelanspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B.: bahnamtlich Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung) die gelieferten Waren durch Dritte, oder durch den Einbau mit Teilen fremder Herkunft verändert worden, es sei denn dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht Vorschriften für Einbau, Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte vorliegt. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Die Maßnahmen der Fa. Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet die Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet, oder sonst ungenügend sei. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGB-Gesetz haftet der Verkäufer stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei sich die Haftung für Erfüllungsgehilfen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und ggf. erforderliche Überwachung beschränkt. Bei Verzug und Unmöglichkeit schuldet die Verkäuferin nur Ersatz der Mehraufwendung für einen Deckungskauf. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Bestimmungen des Absatzes 5. Haftung für Mängel der Lieferung gelten auch für Falschlieferungen.
6. Eigentumsvorbehalte:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus dar Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
b) Die Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH die Ware auf Grund Eigentumsvorbehaltes zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten
verpflichtet, er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. Wienand Industriebedarf & Befestigungstechnik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 9472 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
oder \ Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware tritt allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf (den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Ziff.6 a) Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtre-tung (gem.Ziff.6 d) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff.6 d) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff.6 d) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
f) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem.Ziff.6 d) abgetretenen Forderung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungs-befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
h) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
i) Mit Tilgung aller Forderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
7. Erfüllungsort:
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, ist der Sitz der Firma. Sollten einzelne Teile der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.